Der Friede von Hubertusburg

Der Friedensvertrag zwischen Preußen und Österreich-Ungarn beendete den Siebenjährigen Krieg. Er wurde am 15.2.1763 unterschrieben, von Friedrich dem Großen am 21.2.1763 und von Maria Theresia am 24.2.1763 ratifiziert.

[Auszug]

Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Ihre Majestät die Kaiserin, Apostolische Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, und Seine Majestät der König von Preußen waren gleichermaßen von dem Wunsch beseelt, die Schrecken des Krieges zu beenden, der zu ihrem großen Bedauern nun schon seit mehreren Jahren andauert. Daher wollten sie mit einer baldigen und aufrichtigen Versöhnung ihren Staaten und Untertanen, ebenso wie denjenigen ihrer Bündnisgenossen, Ruhe und Frieden zurückgeben. Sobald besagte Majestäten ihre Ubereinstimmung über dieses heilbringende Werk festgestellt hatten, wurde vereinbart, durch bevollmächtigte Gesandte beider Seiten im Schloß Hubertusburg eine Friedenskonferenz abzuhalten. [...]

Art. I. Es wird fortan ein unverletzlicher, beständiger Friede, ebenso ehrliche Eintracht und vollkommene Freundschaft herrschen zwischen ihrer Majestät der Kaiserin, Apostolischen Königin von Ungarn, Königin von Böhmen einerseits und Seiner Majestät dem König von Preußen andererseits, ihre Erben und Nachkommen sowie ihre Staaten und Untertanen eingeschlossen. Folglich werden die beiden hohen vertragschließenden Parteien künftig nicht gestatten, daß sich irgendeine Feindseligkeit, heimlich oder öffentlich, mittelbar oder unmittelbar, ereignet. Sie werden nichts, unter welchem Vorwand es auch immer sein möge, vornehmen, was dem anderen zum Schaden gereicht. Vielmehr werden sie ihre größte Aufmerksamkeit dahin richten, ihre Freundschaft und ihr gegenseitiges Einvernehmen zu bewahren, und alles vermeiden, was in Zukunft die glücklich wiederhergestellte Eintracht stören könnte. Sie werden danach trachten, sieh gegenseitig bei jeder Gelegenheit zu Ehre, Nutzen und Vorteil zu dienen.

Art. II. Unter ewiges Vergessen und eine allgemeine Amnestie fallen jegliche Feindseligkeiten, Verluste, Schäden und Übergriffe, die während der vergangenen Kämpfe auf beiden Seiten vorkamen. Niemand wird darüber Klage erheben, noch irgendeine Entschädigung verlangen, wie auch immer Anspruch und Name dafür sein mögen. Es wird zu keinerlei Beunruhigung der beiderseitigen Untertanen kommen, vielmehr sollen sie diese Amnestie vollauf genießen, ungeachtet aller ergangenen Anklagen. Alle Konfiskationen werden vollständig aufgehoben, die konfiszierten oder sequestrierten Güter sollen den Eigentümern zurückerstattet werden, die sie vor Beginn des Krieges innehatten.

Art. III. Ihre Majestät die Kaiserin, Apostolische Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, verzichtet für ihre Person wie für ihre Erben und Nachkommen auf alle Ansprüche, die sie gegen die Staaten und Länder Seiner Majestät des Königs von Preußen hegen oder erheben könnte, insbesondere auf jene, die in den Breslauer Präliminarien und im Berliner Frieden abgetreten wurden. Ebenso entsagt sie jeder Entschädigung für Verluste und Einbußen, die sie sowie ihre Staaten und Untertanen während des Krieges erlitten haben könnten.

Seine Majestät der König von Preußen verzichtet gleichermaßen für sich, ebenfalls seine Erben und Nachkommen auf alle Ansprüche, die er gegen die Staaten und Länder Ihrer Majestät der Kaiserin, Apostolischen Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, hegen oder erheben könnte. Ferner entsagt er jeder Entschädigung für Verluste oder Einbußen, die er oder seine Untertanen während des Krieges erlitten haben könnten.

[Art. IV: Einstellung der Feindseligkeiten. — Art. V: Rückzug der Truppen; Rückgabe der Grafschaft Glatz an Preußen; Räumung Kursachsens. — Art. VI: Sofortige Einstellung von Kontributionen und Requisitionen; Freilassung der Geiseln. - Art. VII: Freilassung der Kriegsgefangenen. — Art. VIII: Entlassung fremder Untertanen aus dem Heeresdienst. — Art. IX: Rückgabe der preußischen Archive. — Art. X: Auswanderungsrecht für die Bewohner der Grafschaft Glatz. — Art. XI: Kirchliche Pfründen und Nominationen.]

An. XII. Die Breslauer Friedenspräliminarien vom 11. Juni 1742 und der Friedensschluß, unterzeichnet zu Berlin am 28. Juli desselben Jahres, der Grenzrezeß von 1742 und der Dresdener Friedensvertrag vom 25. Dezember 1745 werden erneuert und bekräftigt, soweit ihre Bestimmungen gegenwärtigem Vertrage nicht widersprechen.

Art. XIII. Ihre Majestät die Kaiserin, Apostolische Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, und Seine Majestät der König von Preußen verpflichten sich gegenseitig, den Handel zwischen ihren Staaten, Landen und Untertanen nach Vermögen zu fördern und jedes Hindernis von ihm fernzuhalten. Sie werden vielmehr versuchen, ihn zum Besten ihrer jeweiligen Staaten zu ermutigen und zu befördern. Zu diesem Zweck wollen sie sobald wie möglich einen Handelsvertrag erarbeiten lassen. Solange eine derartige Übereinkunft nicht erzielt ist, wird jede der beiden Majestäten die Handelsangelegenheiten ihres eigenen Staates nach Gutdünken regeln.

Art. XIV. Seine Majestät der König von Preußen wird die katholische Religion in Schlesien in dem Zustand erhalten, den sie zum Zeitpunkt der Breslauer Präliminarien und des Berliner Friedensvertrages erlangt hat. Ebenso garantiert er den Einwohnern dieses Landes alle rechtmäßigen Besitzungen, Freiheiten und Privilegien, ohne jedoch der Bekenntnisfreiheit der protestantischen Religion und seinen eigenen Souveränitätsrechten in irgendeiner Weise vorzugreifen.

Art. XV. Die beiden hohen vertragschließenden Parteien erneuern die Vereinbarung, die sie im Artikel IX und im Separatartikel des Berliner Vertrages vom 28. Juli 1742 hinsichtlich der Bezahlung der auf dem Lande Schlesien liegenden Schulden getroffen haben.

Art. XVI. Ihre Majestät die Kaiserin, Apostolische Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, und Seine Majestät der König von Preußen garantieren sich gegenseitig den Besitz ihrer Staaten in der nachdrücklichsten Form. Von Seiten der Kaiserin-Königin gilt diese Garantie ausnahmslos für alle Staaten Seiner Preußischen Majestät. Seine Majestät der König von Preußen garantiert hingegen für alle Staaten, die Ihre Majestät die Kaiserin, Königin von Ungarn und Böhmen, in Deutschland besitzt.

Art. XVII. Seine Majestät der König von Polen, Kurfürst von Sachsen, wird in diesen Frieden eingeschlossen, auf Grundlage des Friedensvertrages, den er heute mit Seiner Majestät dem König von Preußen abgeschlossen hat.

Art. XVIII. Seine Majestät der König von Preußen wird das Abkommen, das er 1741 mit dem Kurfürsten von der Pfalz hinsichtlich der Erbfolge in Jülich und Berg geschlossen hat, auf gleichem Fuß erneuern.

Art. XIX. Das gesamte Reich wird in die Bestimmungen der Artikel II, IV, V, VI und VII eingeschlossen, so daß seine Fürsten und Stände in den vollkommenen Genuß der besagten Bestimmungen gelangen; alle Vereinbarungen zwischen Ihrer Majestät der Kaiserin, Apostolischen Königin von Ungarn, Königin von Böhmen, und Seiner Majestät dem König von Preußen gelten gleichermaßen auch zwischen ihnen und den Fürsten und Ständen des Reiches. Der Westfälische Frieden und alle Konstitutionen des Reiches werden in vorliegendem Vertrag bekräftigt.

Art. XX. Die hohen vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, ihre Bündnisgenossen in diesen Friedensvertrag einzubeziehen und behalten sich vor, diese in einem Sonderabkommen einzeln aufzuführen, dem dieselbe Geltung zukommen soll, als ob es diesem Vertrag Wort für Wort einverleibt wäre, und das ebenfalls von den hohen vertragschließenden Parteien ratifiziert werden soll.

[Art. XXI: Ratifikation.

Geheime Artikel: 1. Zusage der kurbrandenburgischen Stimme für die Römische Königswahl des Erzherzogs Joseph. — 11. Zusage der preußischen Unterstützung für die habsburgische Erbfolge im Herzogtum Modena.]

Hubertusburg, 15. Februar 1763

Unterzeichnet für Österreich von Heinrich Gabriel von Collenbach und für Preußen von Ewald Friedrich von Herzberg