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Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren
Dreieinigkeit!
Seine Majestät der König von Preußen und
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, entschlossen, die
Wirkungen Ihres Einverständnisses auf die Zeit hinaus zu erstrecken, wo
nach vollkommen erreichtem Zwecke des gegenwärtigen Krieges Ihr
wechselseitiges Interesse die Aufrechterhaltung der durch den glücklichen
Erfolg desselben herbeigeführten Ordnung der Dinge dringend erheischen
wird, haben gemeinschaftlich bestimmt, die bereits zwischen Ihnen
bestehenden glücklichen Bande der Freundschaft und der Eintracht durch
Verpflichtungen zu verstärken, welche mit denen vollkommen
übereinstimmen, so Sie, Jeder für Sich, mit Seiner Majestät dem Kaiser von
Oesterreich eingegangen sind. Zu diesem Ende haben Sie, um zu dem
Allianz-Tractat d. d. Kalisch 16/28 Februar d. J.
additionelle Artikel festzusetzen, Bevollmächtigte mit Ihren
Instructionen versehen, ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen, den Herrn Carl
August Freiherrn von Hardenberg, Ihren Staatskanzler etc.;
und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, den Herrn Karl
Robert Grafen von Nesselrode, Ihren Geheimen Rath und
Staatssecretär etc. - welche nach Auswechslung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel
übereingekommen sind:
Art. I. Se. Majestät der König von Preußen garantiren Sr. Maj. dem
Kaiser aller Reußen den Besitz aller Ihrer Staaten, Provinzen und Domainen.
Se. Majestät der Kaiser aller Reußen garatiren dagegen Sr. Majestät dem
Könige von Preußen den Besitz der Staaten, Provinzen und Domainen, welche
der Krone Sr. Königlichen Majestät angehören.
Art. II. In Folge dieser wechselseitigen Garantie werden die hohen
contrahirenden Theile in beständiger Uebereinstimmung an denjenigen
Maaßregeln arbeiten, die Ihnen zur Aufrechterhaltung des Friedens in
Europa am zweckmäßigstens scheinen, und im Falle, daß die Staaten der
einen oder der andern Macht mit einem Einfall bedroht seyn sollte, sich
auf das wirksamste dagegen verwenden.
Art. III. Da jedoch diese gegenseitig versprochene Verwendung nicht den
gewünschten Erfolg haben könnte; so verpflichten Sich Ihre Majestäten von
diesem Augenblicke an, Sich im Falle, wenn eine oder die andere von Ihnen
angegriffen werden sollte, wechselseitig mit einem Corps von
Sechszigtausend Mann zu unterstützen.
Art. IV. Diese Armee soll aus Fünfzigtausend Mann Infanterie und
Zehntausend Mann Cavallerie bestehen, und mit einem Corps Feldartillerie,
mit Munition und sämmtlichen übrigen Bedürfnissen, alles nach Verhältniß
der oben stipulirten Truppenzahl, versehen seyn. - Die Auxiliar-Armee soll
spätestens in zwei Monaten nach geschehener Aufforderung an den Gränzen
der angegriffenen oder mit einem Einfalle in ihre Besitzungen bedrohten
Macht eingetroffen seyn.
Art. V. Die Auxiliar-Armee steht unter dem unmittelbaren Commando des
Oberbefehlshabers der requirirenden Macht; sie soll von ihrem eigenen
General angeführt und bei allen Militair-Operationen nach den Kriegsregeln
verwendet werden. Der Sold der Auxiliar-Armee wird von der requirirten
Macht bestritten; die Rationen und Portionen von Lebensmitteln, Fourage u.
s. w., so wie auch die Quartiere, werden, sobald die Auxiliar-Armee ihre
Gränzen überschritten, von der requirirenden Macht, und zwar nach
demselben Maaßstabe geleistet, nach dem sie ihre eigenen Truppen im Felde
und in den Quartieren unterhält oder unterhalten wird.
Art. VI. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der inneren
Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen Chef
ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenommenen
Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert haben.
Art. VII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für denjenigen der
hohen contrahirenden Theile, welcher angegriffen werden sollte, nicht
hinreichend seyn würde, behalten Sich Se. Maj. der König von Preußen und
Se. Maj. der Kaiser aller Reußen vor, Sich nach Erforderniß der Umstände
ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren Hülfe
gegenseitig einzuverstehen.
Art. VIII. Die hohen contrahirenden Theile versprechen Sich gegenseitig,
daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zur Ergreifung der Waffen
genöthigt worden seyn sollte, ohne Ihren Alliirten weder Frieden noch
Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß wegen der
geleisteten Hülfe angegriffen werden könne.
Art. IX. Die Botschafter und Gesandten der hohen contrahirenden Theile
an den auswärtigen Höfen sollen Befehl erhalten, sich durch gegenseitige
Verwendung zu unterstützen und bei allen Gelegenheiten, die das Interesse
ihrer Herren betreffen, in vollkommenem Einverständnisse zu handeln.
Art. X. Da die hohen contrahirenden Theile bei Abschließung dieses rein
defensiven Freundschafts- und Allianz-Tractats keinen andern Zweck haben,
als Sich gegenseitig Ihre Besitzungen zu garantiren und, so weit es von
Ihnen abhängt, die allgemeine Ruhe zu sichern; so wollen Sie dadurch den
früheren und besonderen gleichfalls defensiven Verpflichtungen, welche Sie
mit Ihren respectiven Alliirten eingegangen sind, nicht nur allein nicht
den mindesten Abbruch thun, sondern Sie behalten Sich noch wechselseitig
die Freiheit vor, selbst künftighin andere Tractate mit den Mächten
abzuschließen, welche, weit entfernt durch ihre Verbindung dem
gegenwärtigen Tractate irgend einen Nachtheil zu bringen oder ein
Hinderniß in den Weg zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und
Wirksamkeit geben können. Sie versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen
Tractate zuwiderlaufenden Verbindlichkeiten einzugehen, und wollen
vielmehr, in gemeinschaftlichem Einverständnisse, andere Höfe dazu
einladen und zulassen, welche dieselben Gesinnungen hegen.
Art. XI. Gegenwärtige nachträgliche Artikel sollen von Sr. Maj. dem
Könige von Preußen und von Sr. Maj. dem Kaiser aller Reußen ratificirt und
die Ratificationen desselben binnen möglichst kurzer Frist ausgewechselt
werden.
Zur Beglaubigung haben Wir endesunterschriebene Bevollmächtigte, kraft
Unserer Vollmachten, gegenwärtige nachträgliche Artikel unterzeichnet und
denselben Unser Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Töplitz, den 9. Sept./28. Aug. im Jahre Eintausend
Achthundert und Dreizehn.
(L.
S.) C. A. Frhr. v. Hardenberg
(L. S.) C. R. Gf. v. Nesselrode
Freundchafts- und
Defensiv-Allianz-Tractat
zwischen dem König von Preußen Friedrich Wilhelm III. und dem Kaiser von
Oesterreich Franz II.,
geschl. zu Töplitz den 9. September 1813
Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren
Dreieinigkeit!
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät
der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, von
gleichem Wunsche beseelt, den Leiden Europa’s ein Ziel zu setzen und dessen
künftige Ruhe durch die Wiederherstellung eines billigen Gleichgewichts der
Mächte zu sichern, haben Sich entschlossen, den Krieg, in welchem Sie für
diesen heilsamen Zweck begriffen sind, mit den gesammten Streitkräften,
welche die Vorsehung Ihrer Macht verliehen hat, fortzusetzen. Da Sie
zugleich die Wirkungen eines so wohlthätigen Einverständnisses auf die Zeit
hinaus erstrecken wollen, wo, nach vollkommen erreichtem Zwecke des
gegenwärtigen Krieges, Ihr wechselseitiges Interesse die Aufrechterhaltung
der durch den glücklichen Erfolg desselben herbeigeführten Ordnung der Dinge
dringend erheischen wird: so haben zur Festsetzung der Artikel eines
Freundschafts- und Defensiv-Allianz-Tractats, Bevollmächtigte, mit Ihren
Instructionen versehen, ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen, den Herrn Carl August
Freiherrn von Hardenberg, Ihren Staatskanzler etc.: Se. Maj.
der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, den
Herrn Clemens Wenzel Lothar, Grafen von
Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, w. Geheimen Rath, Staats- u.
Conferenz-Minister etc. - welche nach Auswechslung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen
sind:
Art. I. Es soll Freundschaft, aufrichtige und beständige
Eintracht zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Kaiser
von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Ihren Erben und Nachfolgern
Statt finden. Die hohen contrhirenden Theile werden daher die größte
Aufmerksamkeit darauf wenden, daß wechselseitig Freundschaft und
Einverständniß unter Ihnen erhalten und Alles vermieden werde, was die
Eintracht und das gute Einvernehmen stören könnte, welche glückliche Weise
zwischen Ihnen bestehen.
Art. II. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich
garantiren Sr. Maj. dem Könige von Preußen den Besitz
aller Ihrer Staaten, Provinzen und Domainen. Se. Majestät der König von
Preußen garatiren dagegen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich den Besitz
der Staaten, Provinzen und Domainen, welche der Krone Sr. Kaiserl.
Apostolischen Majestät angehören.
Art. III. In Folge dieser wechselseitigen Garantie werden
die hohen contrahirenden Theile in beständiger Uebereinstimmung an
denjenigen Maaßregeln arbeiten, die Ihnen zur Aufrechterhaltung des Friedens
in Europa am zweckmäßigstens scheinen, und im Falle, daß die Staaten der
einen oder der andern Macht mit einem Einfall bedroht seyn sollte, sich auf
das wirksamste dagegen verwenden.
Art. IV. Da jedoch diese gegenseitig versprochene
Verwendung nicht den gewünschten Erfolg haben könnte; so verpflichten Sich
Ihre Majestäten von diesem Augenblicke an, Sich im Falle, wenn eine oder die
andere von Ihnen angegriffen werden sollte, wechselseitig mit einem Corps
von Sechszigtausend Mann zu unterstützen.
Art. V. Diese Armee soll aus Fünfzigtausend Mann
Infanterie und Zehntausend Mann Cavallerie bestehen, und mit einem Corps
Feldartillerie, mit Munition und sämmtlichen übrigen Bedürfnissen, alles
nach Verhältniß der oben stipulirten Truppenzahl, versehen seyn. - Die
Auxiliar-Armee soll spätestens in zwei Monaten nach geschehener Aufforderung
an den Gränzen der angegriffenen oder mit einem Einfalle in ihre Besitzungen
bedrohten Macht eingetroffen seyn.
Art. VI. Die Auxiliar-Armee steht unter dem unmittelbaren
Commando des Oberbefehlshabers der requirirenden Macht; sie soll von ihrem
eigenen General angeführt und bei allen Militair-Operationen nach den
Kriegsregeln verwendet werden. Der Sold der Auxiliar-Armee wird von der
requirirten Macht bestritten; die Rationen und Portionen von Lebensmitteln,
Fourage u. s. w., so wie auch die Quartiere, werden, sobald die
Auxiliar-Armee ihre Gränzen überschritten, von der requirirenden Macht, und
zwar nach demselben Maaßstabe geleistet, nach dem sie ihre eigenen Truppen
im Felde und in den Quartieren unterhält oder unterhalten wird.
Art. VII. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der
inneren Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen
Chef ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenommenen
Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert haben.
Art. VIII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für
denjenigen der hohen contrahirenden Theile, welcher angegriffen werden
sollte, nicht hinreichend seyn würde, behalten Sich Se. Maj. der König von
Preußen und Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich vor, Sich nach Erforderniß
der Umstände ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren Hülfe
gegenseitig einzuverstehen.
Art. IX. Die hohen contrahirenden Theile versprechen Sich
gegenseitig, daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zur Ergreifung der
Waffen genöthigt worden seyn sollte, ohne Ihren Alliirten weder Frieden noch
Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß wegen der
geleisteten Hülfe angegriffen werden könne.
Art. X. Die Botschafter und Gesandten der hohen
contrahirenden Theile an den auswärtigen Höfen sollen Befehl erhalten, sich
durch gegenseitige Verwendung zu unterstützen und bei allen Gelegenheiten,
die das Interesse ihrer Herren betreffen, in vollkommenem Einverständnisse
zu handeln.
Art. XI. Da die hohen contrahirenden Theile bei
Abschließung dieses rein defensiven Freundschafts- und Allianz-Tractats
keinen andern Zweck haben, als Sich gegenseitig Ihre Besitzungen zu
garantiren und, so weit es von Ihnen abhängt, die allgemeine Ruhe zu
sichern; so wollen Sie dadurch den früheren und besonderen gleichfalls
defensiven Verpflichtungen, welche Sie mit Ihren respectiven Alliirten
eingegangen sind, nicht nur allein nicht im mindesten Abbruch thun, sondern
Sie behalten Sich noch wechselseitig die Freiheit vor, selbst künftighin
andere Tractate mit den Mächten abzuschließen, welche, weit entfernt durch
ihre Verbindung dem gegenwärtigen Tractate irgend einen Nachtheil zu bringen
oder ein Hinderniß in den Weg zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und
Wirksamkeit geben können. Sie versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen
Tractate zuwiderlaufenden Verbindlichkeiten einzugehen, und wollen
vielmehr, in gemeinschaftlichem Einverständnisse, andere Höfe dazu einladen
und zulassen, welche dieselben Gesinnungen hegen.
Art. XII. Gegenwärtiger Tractat soll von Sr. Maj. dem
Könige von Preußen und Sr. Kaiserl. Apostolischen Majestä ratificirt und die
Ratificationen desselben binnen 14 Tagen, vom Tage der Unterzeichnung an
gerechnet, oder früher, wenn es seyn kann, ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung haben Wir endesunterschriebene Bevollmächtigte, kraft
Unserer Vollmachten, gegenwärtigen Freundschafts- und
Defensiv-Allianz-Tractat unterzeichnet und demselben Unser Insiegel
beidrucken lassen.
So geschehen zu Töplitz, den 9. Sept. im Jahre Eintausend Achthundert und
Dreizehn.
(L. S.)
C. A. Frhr. v. Hardenberg
(L. S.) Cl. W. L. Gf. v.
Metternich-Winneb.-Ochsenh
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